Patente
und Gebrauchsmuster sind technisches
Schutzrechte. Sie können hiermit Erfindungen schützen lassen, die eine so
genannte Technizität aufweisen. Unter Technizität ist zu verstehen, dass
die Erfindung einen technischen Charakter hat: „Technisch ist eine
Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur
Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs.“ (BGH - Rote Taube 1969).
Weitere
notwendige Bedingungen sind: Neuheit,
erfinderische Tätigkeit
und die gewerbliche Anwendbarkeit.
Es sei gleich vorweg gesagt, dass
Anmeldungen, die allem Anschein nach ein Perpetuum Mobile (
Wikipedia)
beanspruchen, aufgrund mangelnder Technizität und gewerblicher
Anwendbarkeit zurückgewiesen werden. Jedoch sind so genannte
Softwareerfindungen hingegen der landläufigen Meinung durchaus patentierbar. Diese müssen lediglich technischen Charakter aufweisen. Ein
reines Verschieben und Berechnen von Daten mittels eines Computers reicht
nicht aus. Aber wenn beispielsweise eine Klimaanlage mittels eines
Computerprogramms so gesteuert oder geregelt wird, dass diese weniger
Energie verbraucht als ein vergleichbares Modell ohne dieses Programm, so
ist die Software patentierbar. Ein Verfahren zum Schätzen des
Absatzes eines Produkts in Verkaufsstellen mithilfe eines
Datenverarbeitungssystems ist
hingegen nach deutschen und europäischen Recht nicht schützbar (vgl.
die Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA
T 154/04 – 3.5.01).
Patent und Gebrauchsmuster unterscheiden sich in einigen Punkten. Die
folgende Tabelle soll Ihnen dabei helfen das passende Schutzrecht zu
finden:
(für Deutschland)
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Patent
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Gebrauchsmuster
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Inhaltliche Prüfung
vom Amt
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Ja - auf Antrag: Das
Patent wird erst nach der Prüfung erteilt.
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Nein: Das
Gebrauchsmuster wird lediglich formal geprüft und dann eingetragen.
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Veröffentlichung
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18 Monate nach
Anmeldung
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3 Monate nach
Anmeldung mit Eintrag in die Rolle
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Maximale Schutzdauer
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20 Jahre - bei
Arzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln kann der Schutz mittels
eines ergänzenden Schutzzertifikates um maximal 5 Jahre verlängert
werden. |
10 Jahre
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Neuheitsschonfrist
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Nein
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Ja - 6 Monate
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Anmeldegebühr
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60€ + 350€
Prüfungsgebühr ( Genaue
Preisinformationen gib es hier
)
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40€ ( Genaue
Preisinformationen gibt es hier
)
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Wesentlich ist, dass zwar aus einem Gebrauchsmuster gegen einen
Mitbewerber hervorgegangen werden kann (genauso wie bei einem Patent),
jedoch kann sich ein Gebrauchsmuster schnell als nicht rechtsbeständig
erweisen, da es nicht geprüft ist. Eine eigene (professionelle) Recherche
- die übrigens auch das
DPMA anbietet -
sollte daher erfolgen, bevor ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht
oder gar Ware des vermeintlichen Verletzers an der Grenze vernichtet
wird.
Benötigen Sie beratende Unterstützung oder gar Fördermittel bei der
Anmeldung oder Verwertung Ihres Schutzrechtes, so könnte Ihnen
die Linksammlung
hier
helfen.
Sie sollten beachten, dass sie bei Ihrem Arbeitgeber eine
Erfindungsmeldung machen müssen, sofern die Entwicklung im Rahmen eines
Dienstverhältnis zustande gekommen ist. Hierbei handelt es sich um eine
schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber, aus der deutlich hervorgeht,
dass es sich bei der Neuentwicklung um eine Erfindung handelt. Es sollte
auf jeden fall die Überschrift "Erfindungsmeldung" verwendet werden.
Sollte der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen, so ist dieser
gegenüber den Erfindern zur Vergütung verpflichtet. Die
Arbeitnehmererfindungen
werden im
Gesetz
über Arbeitnehmererfindungen geregelt (siehe auch
Wikipedia).