IP Takeaway

Home Blog Glossar Meine Idee Recherche Links Kontakt Sitemap

Submenü: Meine Idee

Geschmacksmuster

Gebrauchsmuster /Patent

Marke

Urheberrecht

Sortenschutz

Patent und Gebrauchsmuster

Patente und Gebrauchsmuster sind technisches Schutzrechte. Sie können hiermit Erfindungen schützen lassen, die eine so genannte Technizität aufweisen. Unter Technizität ist zu verstehen, dass die Erfindung einen technischen Charakter hat: „Technisch ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs.“ (BGH - Rote Taube 1969).

Weitere notwendige Bedingungen sind: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und  die gewerbliche Anwendbarkeit.

Es sei gleich vorweg gesagt, dass Anmeldungen, die allem Anschein nach ein Perpetuum Mobile (Wikipedia) beanspruchen, aufgrund mangelnder Technizität und gewerblicher Anwendbarkeit zurückgewiesen werden. Jedoch sind so genannte Softwareerfindungen hingegen der landläufigen Meinung durchaus patentierbar. Diese müssen lediglich technischen Charakter aufweisen. Ein reines Verschieben und Berechnen von Daten mittels eines Computers reicht nicht aus. Aber wenn beispielsweise eine Klimaanlage mittels eines Computerprogramms so gesteuert oder geregelt wird, dass diese weniger Energie verbraucht als ein vergleichbares Modell ohne dieses Programm, so ist die Software patentierbar. Ein Verfahren zum Schätzen des Absatzes eines Produkts in Verkaufsstellen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems ist hingegen nach deutschen und europäischen Recht nicht schützbar (vgl. die Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA  T 154/04 – 3.5.01).

Patent und Gebrauchsmuster unterscheiden sich in einigen Punkten. Die folgende Tabelle soll Ihnen dabei helfen das passende Schutzrecht zu finden:

(für Deutschland)
 
Patent
 
Gebrauchsmuster
 
Inhaltliche Prüfung vom Amt
 
Ja - auf Antrag: Das Patent wird erst nach der Prüfung erteilt.
 
Nein: Das Gebrauchsmuster wird lediglich formal geprüft und dann eingetragen.
 
Veröffentlichung
 
18 Monate nach Anmeldung
 
3 Monate nach Anmeldung mit Eintrag in die Rolle
 
Maximale Schutzdauer
 
20 Jahre - bei Arzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln kann der Schutz mittels eines ergänzenden Schutzzertifikates um maximal 5 Jahre verlängert werden. 10 Jahre
 
Neuheitsschonfrist
 
Nein
 
Ja - 6 Monate
 
Anmeldegebühr
 
60€ + 350€ Prüfungsgebühr (Genaue Preisinformationen gib es hier )
 
40€ (Genaue Preisinformationen gibt es hier )
 


Wesentlich ist, dass zwar aus einem Gebrauchsmuster gegen einen Mitbewerber hervorgegangen werden kann (genauso wie bei einem Patent), jedoch kann sich ein Gebrauchsmuster schnell als nicht rechtsbeständig erweisen, da es nicht geprüft ist. Eine eigene (professionelle) Recherche - die übrigens auch das DPMA anbietet - sollte daher erfolgen, bevor ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht oder gar Ware des vermeintlichen Verletzers an der Grenze vernichtet wird.

Benötigen  Sie beratende Unterstützung oder gar Fördermittel bei der Anmeldung oder Verwertung Ihres Schutzrechtes, so könnte Ihnen die Linksammlung hier helfen.

Sie sollten beachten, dass sie bei Ihrem Arbeitgeber eine Erfindungsmeldung machen müssen, sofern die Entwicklung im Rahmen eines Dienstverhältnis zustande gekommen ist. Hierbei handelt es sich um eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber, aus der deutlich hervorgeht, dass es sich bei der Neuentwicklung um eine Erfindung handelt. Es sollte auf jeden fall die Überschrift "Erfindungsmeldung" verwendet werden. Sollte der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen, so ist dieser gegenüber den Erfindern zur Vergütung verpflichtet. Die Arbeitnehmererfindungen werden im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen  geregelt (siehe auch Wikipedia).

Bild (CC-by-nd by Nictalopen)